Förderfonds des Kirchenkreises
Der Evangelische Kirchenkreis Mecklenburg hat ebenfalls einen Förderfonds, über den Ihr für Veranstaltungen und Freizeiten Fördergelder beantragen könnt.
Förderfonds des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Mecklenburg ab 2020
im Kirchenkreis Mecklenburg,
Evangelisches Kinder- und Jugendwerk Mecklenburg (EKJM)
im Zentrum kirchlicher Dienste
Präambel
Die Gemeinde Jesu Christi ist eine generationsübergreifende Lebens- und Lerngemeinschaft.
Sie lebt von der Zuwendung, Annahme und Begleitung durch Jesus Christus und hat die Aufgabe, diese Zuwendung, Annahme und Begleitung zu verkündigen und erfahrbar zu machen.
An dieser Aufgabe ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, mit Eltern und Familien als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche beteiligt.
In ihr werden die Lebenssituationen und Fragen der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien aufgenommen und auf das Evangelium bezogen und Lebensmöglichkeiten im Horizont des christlichen Glaubens entwickelt und gestaltet. Die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wirkt darauf hin, Kinder, Jugendliche und Familien am Leben und am Auftrag der Gemeinde zu beteiligen und tritt für sie in Kirche und Gesellschaft ein.
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stellt der Kirchenkreis Mecklenburg dem Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Mecklenburg im Zentrum kirchlicher Dienste Mittel zur Förderung von Maßnahmen der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung, die nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Finanzen und diesem Förderfonds vergeben werden.
1.2. Gefördert werden Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinden, Kirchenregionen und des Kirchenkreis Mecklenburg. Soweit Maßnahmen den Förderbedingungen von Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten oder des Landes genügen, sollen diese Fördermittel in Anspruch genommen werden.
1.3. Gefördert werden grundsätzlich Teilnehmende bis zum 27. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz innerhalb des Ev.- Luth. Kirchenkreises Mecklenburg haben.
1.4. Gefördert werden pädagogische Freizeiten, Veranstaltungen, Projekte und Maßnahmen mit überwiegend oder ausschließlich biblisch-theologischen, musischen, jugendpolitischen oder spezifisch kirchlichen Inhalten. Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden, sowie deren Einsatz. Darüber hinaus wird der regelmäßige Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeitenden im Bereich der Jugendarbeit gefördert, sowie die bewusst nachhaltige Ausgestaltung einer Veranstaltung oder Freizeit.
1.5. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
1.6. Es soll möglichst breit im KKM gefördert werden, was bedeuten kann, dass bei mehreren Anträgen aus der gleichen Region es zu ablehnenden Bescheiden kommt, selbst wenn das Kapitel noch nicht erschöpft ist.
1.7. Für Veranstaltungen und Freizeiten in der ersten Jahreshälfte (01.01.-30.06.) gilt die Antragsfrist vom 15.11. des Vorjahres. Veranstaltungen der zweiten Jahreshälfte (01.07.-31.12.) müssen bis spätestens 15.04. des gleichen Jahres beantragt werden. Ausgenommen von der Stichtagsregelung sind die Kapitel 3, 7 und 8.
1.8. Alle Anträge, die nach den jeweiligen Stichtagen eingehen, werden in der Reihenfolge des Eingangs auf die Warteliste gesetzt. Sollte sich nach Bearbeitung der zum Stichtag eingegangenen Anträge noch Geld in dem beantragten Kapitel befinden, so werden die Anträge der Warteliste von oben abgearbeitet. Sollten sich auch nach diesem Vorgang noch Anträge auf der Warteliste befinden, wird nach dem 31.10. eines jeden Jahres das Geld aus anderen Kapitel, welches nicht abgerufen wurde, umverteilt (nach dem Stand der Warteliste).
1.9. Das Kapitel 8 unterliegt einer Sperrklausel und wird nicht umverteilt.
1.10. Der Veranstalter verpflichtet sich mit der Antragstellung zur Einhaltung der Maßgaben des Kinder- und Jugendschutzes und wirkt bei der Umsetzung des Schutzauftrages gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere im Blick auf die Prävention von sexualisierter Gewalt mit.
1.11. Der Veranstalter verpflichtet sich, ehrenamtlich Mitarbeitende hinsichtlich ihrer Verantwortung zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen zu unterrichten. Dazu gehört u.a. ehrenamtlich Mitwirkende über die Verhaltensregeln in der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, „AUF DICH VERLASS ICH MICH“, in Kenntnis zu setzen. Die durch die Landeskonferenz beschlossenen Verhaltensregeln einschließlich der Selbstverpflichtung müssen vor der Freizeitmaßnahme von den Mitwirkenden unterzeichnet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass dieses nachweislich, mindestens für die Dauer der Maßnahme, in den Akten dokumentiert ist. Die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses bei ehrenamtlich Mitarbeitenden wird u.a. überall dort notwendig sein, wo sie selbständig Gruppen begleiten, Aufsichtspflichten ausüben und eine Betreuung auch über Nacht erfolgt.
2. Verfahren
2.1. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dafür werden die beim EKJM erhältlichen Antragsvordrucke verwendet. Die Anträge sind an das EKJM zu richten.
2.2. Mit der Durchführung der Maßnahme bzw. Veranstaltung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen sein. Antragstellende haben sich durch einen angemessenen Eigenanteil an den Kosten zu beteiligen. Es soll sich um öffentliche Mittel der Gemeinde, des Kreises, der Stadt oder des Landes bemüht und dieses gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesen werden.
2.3. Bei teilnehmerbezogener Förderung wird auf je 8 Teilnehmer/innen ein Betreuenden-Platz bezuschusst. Die Betreuendenzahl bei behinderten Kinder- und Jugendgruppen richtet sich nach dem Grad der Behinderung und wird im Einzelfall jeweils mit den Antragsstellenden festgelegt. Bei der Berechnung des Zuschusses gelten der An- und Abreisetag als ein Tag.
2.4. Der bewilligte Zuschuss wird nach Beendigung der Freizeit und unter Vorlage der Verwendungsnachweise an die Antragsstellenden überwiesen.
3. Verwendungsnachweis
3.1. Alle bewilligten Fördermittel sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für den im Bewilligungsbescheid angegebenen Zweck auf der Grundlage der Richtlinie verwendet werden. Anderenfalls ist der Zuschussempfänger verpflichtet, den Zuschuss zurückzuzahlen.
3.2. Über die Zuwendung ist ein Verwendungsnachweis zu führen. Darin sind nachzuweisen:
- die Gesamtausgaben und der Verwendungszweck
- die Gesamteinnahmen
- die unterschriebene Teilnehmerliste
- ein kurzer Sachbericht
- Öffentlichkeitsbericht (Kirchenzeitung; Tageszeitung; Gemeindebrief, o.ä.)
- Im Fall von Kapitel 9 auch die Einkaufsbelege in Kopie
3.3. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach der Maßnahme einzureichen. Die Originalbelege über die Gesamtausgaben verbleiben beim Träger der Maßnahme. Auf Verlangen ist dem Zuwendungsgeber Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
3.4. Der Übermittlung des Verwendungsnachweises an die AEJ-MV muss zugestimmt werden.
Kapitel |
Beschreibung |
Förderumfang |
1. Kinder- und Jugendfreizeiten |
Wochenend- und Ferienprojekte unter Einbeziehung erlebnispädagogischer Arbeitsformen, wie z.B. Spiel, Sport, Abenteuer, Internationale Treffen z.B. in Taize
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2. Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendgruppen-leiterInnen |
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3. Selbstorganisierte Jugendarbeit |
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4. Jugendpolitische- und Jugendreligiöse Veranstaltungen |
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5. Jugendkulturelle Veranstaltungen |
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6. Unterstützung finanziell schwächer gestellter Familien |
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7. JuInRe (Jugend in der Region) |
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8. Härtefallklausel |
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9. Sondermittel nachhaltige Veranstaltung |
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